Impressum: Gernot Plochberger, Schweizersberg 47, A-4575 Rossleithen, email: info@geplo.at

 

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Verkaufsbedingungen gelt en in den Mitgliedsländern
der European Plastics Converters Association (EuPC)*.
2. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung
erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers
verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform.
3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen
auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie
bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart
wurden. Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers
oder des Lieferers an die Stelle dieser allgemeinen
Verkaufsbedienungen treten, müssen sie von
den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten
einzelne Bestimmungen unwirksam sein. So werden die
übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den
Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt
werden.
5. Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande,
Norwegen, Österreich , Polen , Portugal, Schweden,
Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn,
Zypern.

II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer/
Warenumsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart,
ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht
der freigegebenen Ausfallmuster.
3. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten,
nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen
sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.

III. Liefer- und Abnahmepflichten
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung
des Auftrages erforderlichen Unter lagen, gegebenenfalls
rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter
Anzahlungen.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens
des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter
Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller berechtigt,
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine angemessene
Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag
zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf
die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von
den Bestellungen bis zu +/- 10 % sind zulässig.
4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen
mit angemessen Lieferfristen verpflichtet, solange für
ihn das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und
Vorrichtungen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht
an bestellergebundenen eigenen Formen, Werkzeugen
und Vorrichtungen besteht. Diese Verpflichtung
beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich
Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffpreise, Wechselkurse
etc.) in erheblichen Umfang ändern.
5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen
Unterlieferanten verlängert die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und
Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen
und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern
sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer
wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.
Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers
so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls
durch Herausgabe von Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
für die Dauer der Behinderung.

IV. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand
1. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit
dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
2. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der
Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft über.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer
Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf
schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu
seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden
versichert.

V. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind
sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen
Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, rechtzeitig
und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer
Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten
auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.

VI. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen
Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage in den
einzelnen europäischen Ländern bleibt es den Vertragspartnern
grundsätzlich vorbehalten, eine Vereinbarung
über das Eigentum beziehungsweise das Besitzrecht an
den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu treffen.
1. Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge
und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge
des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen
Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der
Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt zwei Jahre
nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers.
2. Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge
und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer das Recht, die
Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurück zu behalten,
bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung
erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge
und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die
Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig
von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers
und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge
und Vorrichtungen ist er Lieferer bis zur Abnahme einer
zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum
Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen
Besitzer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
berechtigt. Der Lieferer hat die Formen, Werkzeuge
und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen
und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten
zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen,
Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem
Know-how-Transfer hat der Lieferer einen Anspruch auf
angemessenen Ausgleich.
3. Bei bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen
gemäß Ziffer 2 und/oder vom Besteller leihweise
zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und
Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers
bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie
in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und
Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen
des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages
und entsprechender Aufforderung der Besteller
die Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen nicht abholt.
In diesem Fall ist er berechtigt die Formen, Werkzeuge
und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an
diesen zurück zu geben. Solange der Besteller seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang
nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle
in Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen
und Vorrichtungen zu.


VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt,
einschließlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes,
sofern dieses Recht nach den Gesetzen des betreffenden
Landes besteht. Gegebenenfalls müssen entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden.
2. Das gleiche gilt für Lieferungen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verkaufsbedingungen, sofern ein
Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt
in dem Land, wo sich die Ware zur Zeit der
Geltendmachung befindet, rechtlich möglich ist. Andernfalls
ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle
Rechte zu verschaffen, welche die Gesetzgebung im
Land des Lieferers zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.

VIII. Mängelhaftung/Produkthaftung
1. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile
trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch
wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei
denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche
Zusicherung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen
nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu
machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese
Frist auf eine Woche nach Fertigstellung, längstens aber
auch sechs Monate nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mangelrüge ist der Lieferer nach seiner
Wahl zu Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung
verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb
angemessener Fristen nicht nach, ist der Besteller
berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag
zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossenen.
Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden,
sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.
4. Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen
Produkthaftungsgesetzen.
5. Eigenmächtig es Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur
Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden
ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung
an den Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz
der angemessen Kosten zu verlangen.
6.Schadenersatzansprüche des Bestellers  sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, es besteht keine Haftung bei leichter oder grober Fahrlässigkeit. Produkthafungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmern sind ausgeschlossen. Der Lieferer haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, Mangelschäden und immaterielle Schäden. Die Beweislast trägt der Besteller.

IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie
50 % 30 Tage nach Vorlage vertragsgemäßer Ausfallmuster
jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung und Bestätigung durch den Lieferer sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
b) für Fertigteile oder sonstige Leistungen innerhalb
30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine
etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller
früheren fälligen Rechnungen voraus.
3. Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in
Höhen des Satzes fällig, den die Bank dem Lieferer für
Kontokorrentkredite berechnet.
4. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Bestellers, werden sämtliche Forderungen des
Lieferers sofort fällig. Außerdem ist der Lieferer berechtigt,
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück
zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.

X. Schutzrechte
1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in
Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von
Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuelle
entstandenen Schäden.
2. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers
bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung
genutzt oder weiter gegeben werden.
Kommt wegen Verschulden des Bestellers ein Liefervertrag
nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene
Entschädigung für die von ihm erbrachten
Vorleistungen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist St Pankraz.
2. Gerichtsstand ist Windischgarsten.
3. Es gilt österreichisches Recht.

XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.